Alle Handelsunternehmen – also auch Onlineshops - unterliegen seit dem 28. Mai 2022 einer zusätzlichen Informationspflicht. An diesem Tag ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten, in der die auf Grund europarechtlicher Vorgaben notwendigen Neuregelungen in Gesetzesform gefasst sind.
Die Grundpreisangabe
Sie soll Verbraucher:innen einen einfachen und schnellen Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Händler:innen sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angeboten werden. Als Maßeinheiten für den Grundpreis gelten ab 28. Mai 2022 nur noch 1 Kilogramm oder 1 Liter. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen 250 Gramm bzw. Milliliter nicht übersteigt, als Einheit für den Grundpreis ausnahmsweise auch 100 Gramm bzw. 100 Milliliter zu verwenden - dies ist nun nicht mehr möglich.
Der Grundpreis muss eindeutig, gut les- und erkennbar sein; Gesamt- und Grundpreis müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein. Online-Händler:innen müssen berücksichtigen, dass dieses Erfordernis nicht durch eine Verlinkung oder ein „Mouse-Over“ erfüllt ist!
Ausgenommen von der Grundpreispflicht sind zum Beispiel:
- Waren, die ein Nenngewicht (oder -volumen) von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter haben
- Geschenkverpackungen, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte Erzeugnisse enthalten
- von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder kleinen Direktvermarktern angebotene Waren, bei denen die Ausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (es sei denn, das Warensortiment wird im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen)
- Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden (Restaurants, Kantinen)
- Waren, die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden und
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
- Kosmetische Mittel ausschließlich für Färbung und Verschönerung von Haut, Haaren und Nägeln
- Parfums und Duftwässer, die mindestens 3 Vol.-% Duftöl und mindestens 70 Vol.-% Ethylalkohol enthalten.
Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen
§ 11 PAngV schreibt vor, dass bei Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben ist, der sich nach dem niedrigsten Gesamtpreis richtet, der in den letzten 30 Tagen für diese Ware gegolten hat. Achtung: Dieses Procedere setzt voraus, dass die bisher angesetzten Preise dokumentiert wurden!
Nicht in den Anwendungsbereich fallen z. B. Angebote wie “Kaufen Sie 3 zum Preis von 2”, außerdem verderbliche Waren, die vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums zum reduzierten Preis angeboten werden, um den Abverkauf zu beschleunigen. Auch Werbung mit „unverbindlichen Preisempfehlungen“ (UVPs) wird durch die Neuregelung nicht erfasst.
Abweichend kann lt § 11 Abs. 2 PAngV das Unternehmen auf den Preis abstellen, der vor einer “schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden” Preisermäßigung gefordert wurde.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Eventuelle Verstöße gegen die neue Preisangabenverordnung werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Hier droht eine regelrechte „Abmahnfalle“. Man soll sollte daher als Online-Händler:in an dieser Stelle größte Sorgfalt walten lassen, sonst riskiert man eine Abmahnung und eventuell das Einfordern einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung, falls Abmahnverbände oder Mitbewerber nach § 1 UWG veranlassen, dass ein Verstoß im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt wird.
Zahlreiche Online-Shops machten, besonders bei hochpreisigen Waren, von der nun nicht mehr zulässigen Ausnahme zur Abweichung auf die Grundpreiseinheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter Gebrauch. Dies muss, falls noch nicht geschehen, dringend angepasst und auf die nun verbindlichen Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter umgestellt werden - andernfalls drohen Abmahnungen.
Keine Rechtsberatung!
Bitte beachten Sie, dass es sich beim vorliegenden Text nicht um eine rechtliche Beratung handelt und dass die aufgeführten Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Den vollständigen Text der neuen Preisangabenverordnung zum Nach- und Weiterlesen finden Sie Zur Preisangabenverordnung beim Bundesanzeiger Verlag.